(1) Vermögensgegenstände sind höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten
sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine
Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen
nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit
die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen
zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich
genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt
ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die
Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschluss-Stichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren
Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am
Abschluss-Stichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen
und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den
Vermögensgegenständen am Abschluss-Stichtag beizulegen ist, so ist auf diesen
Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen
werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser
Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss.
(4) Abschreibungen sind außerdem im
Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3,
Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr
bestehen.