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Sonderabschreibungen und
Ansparabschreibungen nach § 7g EStG
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis
zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Sonderabschreibungen nach
Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.
a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der
selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen
das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres
nicht mehr als 204 517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt
bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln,
als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu
dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als
122 710 Euro beträgt;
2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in
einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt
und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im
Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt wird und
3. für die Anschaffung oder Herstellung eine
Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.
Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7
für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen
wird.
(3) [1] Steuerpflichtige können für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im
Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden
(Ansparabschreibung). [2] Die Rücklage darf 40 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten
Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige
voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen
wird. [3] Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4
Abs. 1 oder § 5 ermittelt;
2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem
Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in
Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung
verfolgt werden können und
4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1
und 2 a des Zonenrandförderungsgesetzes vom
5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1322), ausweist.
[ 4] Eine Rücklage kann auch gebildet
werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
[5] Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1
gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den
Betrag von 154 000 Euro nicht übersteigen.
(4) [1] Sobald für das begünstigte
Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die
Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. [2] Ist eine
Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf
Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um
6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu
erhöhen.
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit
Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu
behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als
Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(7) [1] Wird eine Rücklage von einem
Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den
fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind
die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom
Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die
Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder
hergestellt wird;
2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im
Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro
beträgt und
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine
Anwendung. [2] Existenzgründer im Sinne des Satzes 1
ist
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten
fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an
einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat;
2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der
Nummer 1 erfüllen. [2] Ist Mitunternehmer eine
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche
Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllen.
[ 3] Die Übernahme eines Betriebes im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;
Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem
Erbfall.
(8) [1] Absatz 7 ist nur anzuwenden,
soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht
ausgeschlossen ist. [2] Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler
Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom
13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG
Nr. C 70 S. 8)),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember
1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung
der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202
S. 1),
3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen
vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom
13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2
vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der
einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom
20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19
S. 7)),
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1,
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates
vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6,
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr,
ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997,
und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages
sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche
Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350
S. 5 vom 10. Dezember 1994) und
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der
Kommission vom 28. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des
Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329
S. 12).
[ 3] Der Umfang der Förderfähigkeit
ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.
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