













(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem
Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum),
nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum
Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen
Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. Werden im
Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom
Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen
für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
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(2) Können bei einem Wirtschaftsgut
erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die
Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die
Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder
Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig,
soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.
Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels
geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten
durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt.
Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben
wird.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen
in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums
mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder
Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung
bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu
berücksichtigen.
(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten
zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen
Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.
Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten,
bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen
werden.
(8) Erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem
Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,
laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für
Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält. Das
Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
Buchführung ersichtlich sind.
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut
Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach
Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für
Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5 a nach
dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach
dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
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Sonderabschreibungen
(1) Steuerpflichtige können
für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der
Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
-
der
Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird,
die folgenden
Größenmerkmale nicht überschreitet:
- a)
-
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit
dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein
Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
- b)
-
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen
Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
- c)
-
bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren
Gewinn nach
§ 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100 000 Euro;
- 2.
-
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich
- a)
-
in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei
Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen;
- b)
-
mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich zu nutzen und
- 3.
-
der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in
den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner
Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt.
Investitionsabzugsbeträge
können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust
entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die
im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren
nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach
Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht
übersteigen.
(2) Im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses
Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag
nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten
Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a
verringern sich entsprechend.
(3) Soweit der
Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr
des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet
wurde, ist der Abzug nach Absatz 1
rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des
maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer
gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder
Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt
auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden
ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) Wird in den Fällen des
Absatzes 2 das Wirtschaftsgut
nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der
Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die
Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden
die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder
gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder
Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt
auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden
sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. §
233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz
5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
-
der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
- 2.
-
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer
inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt
entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und
Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
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Sonderabschreibungen
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Sonderabschreibungen nach
Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.
a) das Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als
204 517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn
nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,
im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr
als 122 710 Euro beträgt;
2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder
Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte
dieses Betriebs verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und
3. für die Anschaffung oder Herstellung eine
Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. Dies gilt nicht
bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7 für das
Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird.
(3) [1] Steuerpflichtige können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine
den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). [2]
Die Rücklage darf 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das
der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. [3]
Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
1. der Steuerpflichtige den
Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt;
2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das
dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte
Größenmerkmal erfüllt;
3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der
Buchführung verfolgt werden können und
4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3
Abs. 1 und 2 a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I
S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1322), ausweist.
[ 4] Eine Rücklage kann
auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. [5]
Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je
Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154 000 Euro nicht übersteigen.
(4) [1] Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut
Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von
40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
aufzulösen. [2] Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage
nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem
die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu
erhöhen.
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4
Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als
Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu
behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in
dem die Rücklage bestanden hat.
(7) [1] Wird eine Rücklage von einem
Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden
Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. das begünstigte
Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder
hergestellt wird;
2. der Höchstbetrag in Absatz 3
Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro beträgt und
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. [2]
Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
1. eine natürliche Person, die
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung
weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem
Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
erzielt hat;
2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
[2] Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Gesellschafter entsprechend; oder
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt
sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
[ 3] Die Übernahme eines
Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;
Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.
(8) [1] Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in
sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. [2]
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie
(Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom
13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und
Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der
Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler
Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler
Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die
Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom
20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des
Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom
5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des
Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG
Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS
der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für
staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329
S. 12).
[ 3] Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus
den in Satz 2 genannten Rechtsakten.
Weitergehende Informationen unter
Ansparabschreibung...
Die Neuregelung der Ansparabschreibung wurde in
Investitionsabzugsbetrag umbenannt.
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Sonderabschreibungen
Zur Rückgängigmachung von
Sonderabschreibungen siehe
BMF-Schreiben-Sonderabschreibungenund
BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 (BStBl 2009 II S. 187)
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